Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.04.2011 – 5 B 14/11 (5 C 4/11)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Normenkette
- Art. 21 EinigVtr, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EntschG
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG zur Zahlung eines Abführungsbetrages verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des Abführungsbetrages geändert wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 10 EntschG, Art. 21 EinigVtr
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