Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.03.2006 – 5 B 14.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:020306B5B14.06.0
Tenor
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für die vom Kläger eingelegte Gehörsrüge gegen die nicht mit einem Rechtsmittel oder einem Rechtsbehelf angreifbare Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2006 - 2 LB 21/05 - für unzuständig und verweist auf Antrag des Klägers das Verfahren über die Gehörsrüge an das zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht.
Gründe
Für die Entscheidung über die im Tenor genannte Gehörsrüge ist nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig, sondern das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Der Verweisung steht nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050), da für das Gehörsrügeverfahren ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wurde und damit der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit vor dem Oberverwaltungsgericht entfallen kann. Über den Prozesskostenhilfeantrag hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ebenfalls zuständigkeitshalber zu entscheiden.
Zitierte Vorschriften
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