Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.07.2011 – 5 B 13/11 (5 C 12/11)
Hilfe zur Erziehung; Pflegegeld
- Spruchkörper
- 5. Senat
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Zitierte Vorschriften
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