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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 – 5 B 121.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B5B121.05.0

Tenor

1. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 93.05 - wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Gehörsrüge nach § 152 a VwGO gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2005 ist schon deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 152 a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Dies gilt auch für die Einlegung einer Gehörsrüge. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, ihn befreie § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom Anwaltszwang. Denn weder der angefochtene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2005 noch der jetzt mit der Gehörsrüge angefochtene Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 betreffen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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