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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004 – 5 B 111.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B5B111.03.0

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

2. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten für das Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Gründe

Der 5. Senat hat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden, weil der Befangenheitsantrag gegen die mitwirkenden Richter mit Beschluss vom 29. Januar 2004 zurückgewiesen wurde.

Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (betreffend die vom Kläger zur Fristwahrung eingelegte Revision) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind schon wegen Nichtbeachtung des Formerfordernisses des § 67 VwGO unzulässig, lassen aber auch im Übrigen keine Gesichtspunkte erkennen, unter denen sie inhaltlich Erfolg haben könnten.

Sofern der Kläger ferner mit seinem Schreiben vom 6. Januar 2004 die Beiordnung eines Notanwalts beantragen will, kann dieser Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

Über den Ablehnungsantrag des Klägers in seinem Schreiben vom 5. Februar 2004 gegen die mitwirkenden Richter des Beschlusses vom 29. Januar 2004 brauchte nicht entschieden zu werden. Er war vom Kläger nur für den Fall gestellt worden, dass die Richter der Entscheidung vom 29. Januar 2004 auch an einer Entscheidung in den Verfahren "BVerwG 5 B 111.03 " und "5 VR 1.04 " beteiligt sein sollten. Dies sind sie nicht. Im Übrigen sind pauschale Befangenheitsanträge rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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