Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.12.2006 – 5 B 105.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:011206B5B105.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2006 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. November 2005 (Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe) zurückgewiesen wurde, nicht.
Zitierte Vorschriften
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