Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.01.2009 – 5 B 103.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:080109B5B103.08.0
Tenor
1. Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2008 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Außerdem ist vor dem Bundesverwaltungsgericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 67 VwGO gesetzlich vorgeschrieben. Der Kläger ist hierauf hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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