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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2004 – 5 B 10.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:240204B5B10.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Ferner wurde die Beschwerde nicht innerhalb der am 12. Januar 2004 abgelaufenen Begründungsfrist durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten begründet. Die unterschiedlichen Auffassungen des Klägers

und des Prozessbevollmächtigten über den Bestand des Mandats sind für die Entscheidung des Senats dabei unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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