Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.04.2004 – 5 AV 1.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:230404B5AV1.03.0
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Gerichts gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat eine Kostenfestsetzung zu Recht abgelehnt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Februar 2004 entschieden hat, gehören Auslagen der Beteiligten zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens, über das das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 18. September 2003 entschieden hat. Für eine darauf bezogene Kostenfestsetzung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig (§ 164 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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