Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.01.2010 – 4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10)
Revisionszulassung; Wirksamkeit einer Satzung bei fehlender Abwägung
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Normenkette
- § 215 BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen einer erforderlichen Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 215 BauGB unbeachtlich werden kann.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10) entschieden?“