Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.10.2004 – 4 BN 45.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B4BN45.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 2004 wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 2004 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (vgl. ferner § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. sowie § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Zitierte Vorschriften
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