Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2009 – 4 BN 31.08
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:050209B4BN31.08.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2008 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der geltend gemachten entscheidungserheblichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt (§ 152a Abs. 1, 2 Satz 6 VwGO).
Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass der Senat sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wendet sich aber dagegen, dass der Senat ihm in seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt sei. Er macht damit in der Sache keine Gehörsverletzung, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Hierauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Zitierte Vorschriften
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