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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.11.2004 – 4 B 67.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B4B67.04.0

Tenor

1. Der Beschluss des 4. Senates des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

2. Der Tenor des Beschlusses lautet:

3. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

5. Die zweite Zeile der Gründe heißt:

6. "... Bedeutung, die ihr die Beklagten beimessen".

7. Die vierte Zeile auf Seite 3 heißt:

8. "... Die von den Beklagten im vorliegenden Fall ...".

Gründe

Der Beschluss enthält im Tenor und in den Gründen offenbare Unrichtigkeiten. Die Fehler sind im Beschlusswege zu berichtigen, §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO.

Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtigte Berichtigung gegeben worden. Bedenken dagegen wurden nicht geäußert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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