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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.10.2006 – 4 B 66.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:161006B4B66.06.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat mit dem die „Ausnahmebeschwerde“ verwerfenden Beschluss vom 30. August 2006 - BVerwG 4 B 59.06 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Randnummer 2

Ein Rechtsmittel gegen den die Anhörungsrüge, hilfsweise die Ausnahmebeschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig ist nicht gegeben. Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar und auch mit einer „Ausnahmebeschwerde“ nicht mehr anfechtbar. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts objektiv willkürlich oder „greifbar gesetzwidrig“ ergangen sein könnte.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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