Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 – 4 B 6.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B4B6.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist, nicht ausnahmslos gilt und sich bei nachträglichen Veränderungen der abwägungsrelevanten Umstände der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Plans verschiebt (UA S. 15 f.). Hierauf beruht das Berufungsurteil aber nicht. Entscheidend für das Berufungsgericht war die nicht mit einem Zulassungsgrund angegriffene Erwägung, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Regelung für das Abwägungsgebot (also § 1 Abs. 6 BauGB 1998/§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) trifft, für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften - hier gegen den als verletzt angesehenen § 1 Abs. 3 BauGB (UA S. 16) - aber nichts hergibt (UA S. 15).
Zitierte Vorschriften
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