Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 – 4 B 43.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B4B43.06.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 1. Juni 2006 und der Antrag des Klägers vom 4. Juni 2006 auf Ablehnung der Richterin Dr. Philipp werden verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch enthält keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richterin zu rechtfertigen. Davon abgesehen ist die zugrunde liegende Verwaltungsstreitsache durch unanfechtbaren Beschluss vom 8. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist für eine Richterablehnung kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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