Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 – 4 B 34.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B34.06.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge und das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 27. April 2006 werden verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung - wie hier die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2. Februar 2006 - die Rüge nicht statt.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch ist unzulässig. Nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens ist für eine Ablehnung des hieran beteiligten Richters kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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