Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.06.2002 – 4 B 34.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B4B34.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 112,92 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO), sondern erschöpft sich darin, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Im Übrigen übersieht sie, dass die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der streitige Weg nach § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG i.V.m. den §§ 3 und 4 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl I DDR Nr. 57 S. 515) als gewidmet gilt, irrevisibles, das heißt einer Prüfung im Revisionsverfahren nicht zugängliches Landesrecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO) betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 13 Abs. 1 Satz 1,
§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG i.V.m. II. Nr. 42.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 ff.).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 ThürStrG
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