Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2009 – 4 B 32.09

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:100609B4B32.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2009 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, ist der Bevollmächtigte der Klägerin kein zugelassener Rechtsanwalt und auch nicht prozessfähig.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 4 B 32.09 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten