Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.06.2009 – 4 B 32.09
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:100609B4B32.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2009 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, ist der Bevollmächtigte der Klägerin kein zugelassener Rechtsanwalt und auch nicht prozessfähig.
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