Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005 – 4 B 25.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:250505B4B25.05.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. April 2005 abgelaufenen Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt und begründet worden ist.
Weiterhin ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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