Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.09.2008 – 4 B 20.08
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:010908B4B20.08.0
Tenor
Das Rubrum in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 wird berichtigt. Anstelle von „der W., vertreten durch die W., diese vertreten durch den Geschäftsführer“ lautet das Aktivrubrum „der W., vertreten durch die E., diese vertreten durch den Geschäftsführer“.
Gründe
Der Beschluss vom 23. Juli 2008 enthält mit der fehlerhaften Bezeichnung der Klägerin eine offenbare Unrichtigkeit im Aktivrubrum. Dieser Fehler war gemäß §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.
Zitierte Vorschriften
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