Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 – 4 B 11.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:020305B4B11.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Revision gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 24. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten sind nicht entstanden.
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