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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 – 4 AV 1.03

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B4AV1.03.0

Tenor

Dem Kläger wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2003 und ein eventuell nachfolgendes Revisionsverfahren Rechtsanwalt ..., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Gründe

Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger bedarf nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO anwaltlicher Vertretung. Seine Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, waren ausreichend und sind gescheitert. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die vom Kläger benannten Rechtsanwaltskanzleien ... & Kollegen in Leipzig... in Kiel, ... & Kollegen in München/Leipzig, ... in Machern/Grimma und ... in Leipzig die Übernahme des Mandats abgelehnt haben. Mutwillig oder aussichtslos erscheint die Rechtsverfolgung nicht. Dass sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist, anders als im Fall der Prozesskostenhilfe, nicht erforderlich (vgl. von Mettenheim in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 78b, Rn. 4).

Einer Anhörung des Beklagten und der Beigeladenen bedarf es nicht; denn durch die Entscheidung über eine Beiordnung werden Prozessgegner nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt (Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 78b, Rn. 8).

Aus Gründen der Verfahrensökonomie spricht der Beschluss nicht nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus, sondern enthält bereits die Festlegung auf Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die letztere Entscheidung, die nach § 78c Abs. 1 ZPO vom Vorsitzenden des Prozessgerichts zu treffen ist, gilt als nur von diesem gefällt (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/

Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 78b, Rn. 6).

Zitierte Vorschriften

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