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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2004 – 4 A 1069.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:141204B4A1069.04.0

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs.1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten erhoben worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses sowie in dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2004 wurde ausdrücklich auf den Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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