Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.03.2006 – 4 A 1015.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:140306B4A1015.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger zu 1 und 2 tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 525 000 € ein fünfunddreißigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Gründe
jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 bzw. BVerwG 4 A 1011.05 (vormals 4 A 1015.04 ) festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
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