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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 – 3 VR 1.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:180303B3VR1.03.0

Tenor

1. Die am 24. Februar und 10. März 2003 beim Bundesverwaltungsgericht angebrachten Beschwerden, Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen sowie sonstigen Begehren werden als unstatthaft verworfen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Das Bundesverwaltungsgericht ist für keines der Rechtsschutzgesuche sachlich bzw. örtlich zuständig; Verweisungen kommen nicht in Betracht.

Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht weder Gericht der Hauptsache i.S. des § 123 Abs. 2 VwGO, noch liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 VwGO (erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder diejenigen des § 152 Abs. 1 VwGO vor, wonach ausnahmsweise das Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde angerufen werden darf.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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