Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.10.2007 – 3 PKH 5.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:251007B3PKH5.05.0
Tenor
Der Senatsbeschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung vom 19. September 2005 wird aufgehoben.
Gründe
Randnummer 1
Der Kläger ist mit der Ratenzahlung mehr als 3 Monate im Rückstand. Die Zahlungen wurden auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht aufgenommen.
Randnummer 2
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird deshalb gemäß § 166 VwGO, § 124 Ziff. 4 ZPO aufgehoben.
Zitierte Vorschriften
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