Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 – 3 PKH 24.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:010206B3PKH24.05.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen. Der Kläger und seine Ehefrau verfügen nach seinen eigenen Angaben über ein Sparvermögen in Höhe von 14 592 € (anteilig 7 296 € für den Kläger). Im Hinblick auf dieses Vermögen ist dem Kläger zumutbar, einen Teil dieses Vermögens für die Prozessführung einzusetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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