Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.06.2005 – 3 C 20.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:060605B3C20.05.0
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da gegen den mit ihm angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 kein Rechtsmittel statthaft ist, über das das Bundesverwaltungsgericht entscheiden könnte (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist auf diese Rechtslage im oben genannten Beschluss hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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