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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2003 – 3 C 14.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:080503B3C14.02.0

Tenor

Auf Antrag der Parteien wird gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Revisionsverfahrens angeordnet.

Gründe

Nach § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 10 LB 191/01) vom 1. August 2002 gegeben.

Zitierte Vorschriften

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