Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 19.01.2006 – 3 C 11.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:190106U3C11.05.0
Leitsatz
1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen.
2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, dass auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I / I
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 10 HHG, § 2 HHG, § 16 StrRehaG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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