Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 – 3 B 99.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:220906B3B99.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2006 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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