Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2006 – 3 B 96.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:260906B3B96.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2006 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der prozessleitenden Verfügung vom 29. August 2006 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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