Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2003 – 3 B 93.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B3B93.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2003, berichtigt durch Beschluss vom 12. Juni 2003, wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist er durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil durch den Berichtigungsbeschluss vom 12. Juni 2003 beigefügt hat. Da er seine Nichtzulassungsbeschwerde trotz Hinweis nicht zurückgenommen hat, muss diese als unzulässig verworfen werden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 3 B 93.03 entschieden?“