Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 – 3 B 87.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B3B87.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 2005 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen Anhalt vom 9. Juni 2005 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
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