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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2003 – 3 B 84.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B3B84.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist er durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hingewiesen worden. Da er, nachdem der Senat seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. August 2003 abgelehnt hatte, seine - unbedingt eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde trotz Hinweis nicht zurückgenommen hat, muss diese als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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