Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.09.2009 – 3 B 58.09
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:070909B3B58.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2009 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit ist im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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