Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2009 – 3 B 45.09

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:210709B3B45.09.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2009 (BVerwG 3 B 63.08 ) wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig; sie wurde nicht fristgerecht erhoben.

Randnummer 2

Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Beschluss des Senats, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. März 2009 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger mithin auch Kenntnis von der - vermeintlichen - Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat, die er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aber erst mit seiner hier am 30. Juni 2009 eingegangenen Anhörungsrüge geltend gemacht hat. Für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass er erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2009, mit dem seine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht zur Entscheidung angenommen wurde, Kenntnis von der Notwendigkeit einer vorherigen Anhörungsrüge erhalten habe.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 3 B 45.09 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten