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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2002 – 3 B 37.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:190302B3B37.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Gründe

Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist unzulässig. Nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache nur dann in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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