Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2004 – 3 B 130.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B3B130.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
2. Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2004 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die vom Kläger beantragte "Überprüfung des (seines) Verfahrens" vom erkennenden Senat als Beschwerde gewertet, ist - von anderen Zulassungserfordernissen abgesehen - unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur in den Fällen mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Fällen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger bereits hingewiesen.
Wiederaufnahmegründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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