Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.11.2006 – 3 B 125.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:291106B3B125.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2006 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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