Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2008 – 3 B 120.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:281108B3B120.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Rechtsbehelf wäre darüber hinaus auch unzulässig, weil er nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Zitierte Vorschriften
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