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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2009 – 3 B 12.09

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:190309B3B12.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2009 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben vom 17. Februar 2009 hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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