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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 – 3 B 11.07

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B3B11.07.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. Dezember 2006 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Das Verwaltungsgericht Trier hat das Schreiben der Klägerin vom 22. Januar 2007, mit dem sie sich gegen die „Beschlüsse vom 24. Juli 2006 und 25. Juli 2006“ wendet, zutreffend als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 ausgelegt, da die Klägerin mit der Eingabe der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte über ihr Begehren nicht - wie mit dem Urteil vom 6. Dezember 2006 geschehen - entscheiden dürfen. Diese Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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