Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.09.2004 – 3 B 105.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:140904B3B105.04.0
Tenor
1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. August 2004 werden verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die sofortigen Beschwerden des Klägers sind als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Zitierte Vorschriften
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