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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2004 – 3 B 104.04

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:140904B3B104.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

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