Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 – 3 A 8.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:140606B3A8.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 862,05 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Es entspricht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Klageforderung beglichen und sich dadurch in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Zitierte Vorschriften
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