Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007 – 20 F 8.07
- Spruchkörper
- 20. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B20F8.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006, wonach die auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten Anträge und Rechtsmittel der Antragstellerin gegenstandslos sind, wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unstatthaft, weil das Hinweisschreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006 nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Im Übrigen gelten die Gründe der Beschlüsse in den Verfahren BVerwG 20 F 5 - 7.06 auch in diesem Verfahren.
Zitierte Vorschriften
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