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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2006 – 20 F 8.06

Spruchkörper
20. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B20F8.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ist die von der obersten Aufsichtsbehörde des Antragsgegners getroffene Ermessensentscheidung vom 6. Januar 2005, die den Kläger betreffenden Akten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz nicht offen zu legen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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