Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.02.2007 – 20 F 7.06
- Spruchkörper
- 20. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:060207B20F7.06.0
Tenor
1. Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 hat die Antragstellerin „außerordentliche Beschwerde“ gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 eingelegt.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsmittel nicht eröffnet.
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